Ostwestfälisch- & Lippische Hanse

Privileg der Kaufleute

Bereits zur Zeit Karls d. Gr. bestand eine Privilegiensammlung der Kaufleute, aus der das karolingische "ius mercatorum" hervorging. Es gewährte den Handels- und Zollfreiheit, Sicherung der Münze, Garantie von gerechtem Maß und Gewicht, das Recht Waffen zu führen, Befreiung vom Wehrdienst und Gerichtsstand vor eigenen Kaufleutegerichten. Dafür schuldete der Kaufmann als Muntmann dem König Treue und regelmäßige Abgaben. Zum Recht der Kaufleute zählte auch die Befreiung vom Gottesurteil (von großer Bedeutung für fahrende Kaufleute, die unterwegs kaum Eideshelfer zur Reinigung von einer Anklage finden konnten) sowie das freie Bodenrecht (aufgrund dessen Kaufleute in Siedlungen auf königlichem oder stadtherrlichem Land Grundstücke zu freier Erbleihe erwerben konnten).

Der Königsschutz über die Kaufleute wurde seit karolongischer Zeit in den Kaufmannssiedlungen von einem königlichen Beamten (Wikgraf, Wikvogt, Hansgraf, praepositus mercatorum) ausgeübt. Er hatte auch als Richter in Handels-angelegenheiten zu amten und die von den Kaufleuten an den königlichen Fiskus geschuldeten Gelder einzuziehen.

Die Kaufmannsrechte waren übertragbar; so verlieh z.B. Lothar III. den Quedlinburger Kaufleuten das Recht der Kaufleute von Goslar und Magdeburg. Von den königlichen Privilegien profitierten zunächst insbesondere die Kaufleute der geistlichen Stadtherren, später auch die Kaufleute der Reichsstädte. Im 12. Jh. ging die Bedeutung des königl. Kaufmannsschutzes zu Ende. Mancherorts entstanden vom 13. Jh. an aus Sätzen des Kaufmannsrechts und aus dem Marktrecht die Stadtrechte.

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Marktsiedlungen

Die Märkte bildeten sich im frühen Mittelalter hauptsächlich am Schnittpunkt wichtiger Handelsstraßen, bei Flussübergängen und neben politischen und kirchlichen Mittelpunkten. Diese Handelsplätze entwickelten sich dann meistens zum Mittelpunkt des städtischen Handels- und Wirtschaftslebens.

Um Wucher, Betrügereien, gewalttätige Auseinandersetzungen, etc., zu verhindern, wurden Marktordnungen geschaffen. Diese Marktordnungen galten für alle, die sich in der Bannmeile des Marktes befanden.

Um den Qualitätsstandard zu wahren, aber auch um Betrügereien zu verhindern, wurden aus dem Stadtrat und aus den jeweiligen Gilden Prüfer abgesandt. Jeder Marktort besaß sein Marktrecht und -gericht und war durch den Marktfrieden vor feudaler Willkür und Feudalfehden gesichert. Dieser Marktfrieden galt für den fest umgrenzten Marktbezirk und für alle, die dort Handel trieben; er war also lokaler und persönlicher Natur.

Auf Nichteinhaltung des Marktfriedens stand der Königsbann, weil Marktsiedlungen und Händler unter Königsschutz standen. Die Könige und später auch die weltliche und geistliche Aristokratie hatte ein besonderes Interesse an der Bestätigung eines Ortes als Markt, bzw. später als Stadt, weil ihnen für die Wahrung des Marktfriedens bestimmte Abgaben geleistet werden mussten.

Äußerlich fand die Anerkennung eines Ortes als Marktplatz ihren Ausdruck in der Errichtung eines Marktkreuzes, das als Zeichen des Königs galt; durch die am Kreuz hängende Symbole (u.a. Fahne, Handschuh, Schwert) sollte die Anwesenheit des Königs versinnbildlicht werden.